Grenzvermessung ist Urkundstätigkeit.
Sie ist der Vertragserrichtung und Beurkundung eines Notars gleichzusetzen.
Der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen [ IKV ] persönlich beurkundet in der Planurkunde den bei der Grenzbegehung in der Natur durch die Vertragspartner (Grundstückseigentümer) einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf.
Nachdem diese Zustimmung zum Grenzverlauf einen zivilrechtlichen Vergleich darstellt, kann diese Zustimmung nur vom Grundeigentümer persönlich (oder von einem bevollmächtigten Vertreter) und, um Irrtümer auszuschließen, vor Ort gegeben werden.
Der behördlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulent als Urkundsperson vertritt die Interessen des Auftraggebers und gewährleistet die Rechtsansprüche der Anrainer.